Pflegegeld
Viele Pflegebedürftige und Angehörige kennen die monatliche Geldleistung unter dem Namen Pflegegeld.
Nach aktuellem Entwurf soll das bisher bekannte Pflegegeld künftig als Entlastungsbudget geregelt werden. Wichtig: Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen.
Das Entlastungsbudget ist nach dem vorliegenden Entwurf eine Geldleistung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Es soll beantragt werden können, wenn die pflegebedürftige Person anstelle des Sachleistungsbudgets ihre notwendige Versorgung selbst organisiert.
Dazu zählen nach dem Entwurf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Leistung soll monatlich gezahlt werden.
Alle Angaben beziehen sich auf den PNOG-Entwurf mit Bearbeitungsstand 03.06.2026. Die Regelungen können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Wenn aus Pflegegeld künftig das Entlastungsbudget wird, sollten Angehörige und Pflegebedürftige frühzeitig klären, welche Unterstützung regelmäßig gebraucht wird und wie diese sicher organisiert werden kann.
Hinweis: Beratung und Leistungen sind abhängig von regional verfügbaren Kapazitäten.
Im Entwurf wird an mehreren Stellen die Bezeichnung „Pflegegeld“ durch „Entlastungsbudget“ ersetzt. Für Betroffene bedeutet das: Der bekannte Begriff Pflegegeld würde in der neuen Systematik verschwinden und durch das Entlastungsbudget ersetzt.
Das ist mehr als eine reine Überschrift: Auch Kombinationen mit Sachleistungen, Weiterzahlung bei Kurzzeitpflege und Beratungsregelungen werden im Entwurf auf den neuen Begriff bezogen.
Viele Pflegebedürftige und Angehörige kennen die monatliche Geldleistung unter dem Namen Pflegegeld.
Nach dem Entwurf soll diese Systematik künftig als Entlastungsbudget bezeichnet und neu in § 37 SGB XI gefasst werden.
Nach aktuellem Entwurf für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
| Pflegegrad | Geplantes Entlastungsbudget pro Monat | Einordnung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Entlastungsbudget nach § 37 vorgesehen | Eigene Beratungs- und Präventionslogik im Entwurf |
| Pflegegrad 2 | 386 Euro | In den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades nur hälftig geplant |
| Pflegegrad 3 | 638 Euro | In den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades nur hälftig geplant |
| Pflegegrad 4 | 889 Euro | Regelbetrag nach Entwurf |
| Pflegegrad 5 | 1.079 Euro | Regelbetrag nach Entwurf |
Wer das Sachleistungsbudget nur teilweise nutzt, soll nach dem Entwurf zusätzlich ein anteiliges Entlastungsbudget erhalten können. Das Entlastungsbudget würde dann um den Prozentsatz gekürzt, in dem Sachleistungen genutzt werden.
Die Entscheidung über das Verhältnis von Geld- und Sachleistung soll für sechs Monate bindend sein.
Für Beziehende des Entlastungsbudgets sieht der Entwurf Beratungen in der eigenen Häuslichkeit vor. Zusätzlich werden im Entwurf Regelungen zur Pflegebegleitung beschrieben.
Damit wird deutlich: Das neue Budget soll flexibler werden, aber auch stärker begleitet und überprüft werden.
Der neue Begriff kann zunächst verunsichern. Entscheidend ist, ob die Versorgung weiterhin zuverlässig organisiert und nachweisbar sichergestellt wird.
Das Budget soll mehr Eigenorganisation ermöglichen. Gleichzeitig können neue Pflichten, Beratungen und Kürzungsrisiken relevant werden.
Professionelle Unterstützung im Alltag kann wichtiger werden, wenn regelmäßige Betreuung, Haushaltsführung und Begleitung abgesichert erfolgen sollen.
Der Hilfedienst unterstützt in Bayern und Rheinland-Pfalz bei Alltagsbegleitung, Betreuung zu Hause, Einkäufen, Arzt- und Behördengängen sowie hauswirtschaftlicher Unterstützung durch qualifizierte Mitarbeitende. Kapazitäten sind begrenzt.
Nach aktuellem Entwurf soll der Begriff Pflegegeld durch Entlastungsbudget ersetzt werden. Ob und in welcher finalen Form dies kommt, hängt vom Gesetzgebungsverfahren ab.
Nein. Diese Seite bezieht sich auf den PNOG-Entwurf mit Bearbeitungsstand 03.06.2026. Bis zur endgültigen Verabschiedung können sich Inhalte ändern.
Geplant ist es für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die anstelle des Sachleistungsbudgets ihre Versorgung selbst sicherstellen.
Bei teilweiser Nutzung des Sachleistungsbudgets soll nach dem Entwurf eine Kombinationsleistung mit anteiligem Entlastungsbudget möglich sein.